Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

von NV Didak Injection mit Sitz und Niederlassung in Grobbendonk, eingetragen ins Handelsregister der Handelskammer von Turnhout, im Weiteren bezeichnet als: Didak Injection NV.

 

Anwendbarkeit

  1. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Offerten, Vereinbarungen und Lieferungen von und mit Didak Injection NV.
  2. Von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn Didak Injection NV diesen schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall gilt die Abweichung nur für die entsprechende Vereinbarung. In diesem Fall gilt die Abweichung nur für diese spezielle Vereinbarung.
  3. Wenn das Gegenteil ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, stimmt der Vertragspartner diesen Bedingungen zu. Eventuelle Einkaufsbedingungen des Vertragspartners werden von Didak Injection NV ausdrücklich zurückgewiesen, es sei denn, es werden ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen. Etwaige Einkaufsbedingungen der Gegenpartei werden von Didak Injection NV ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
  4. Jede Bestellung schließt die einfache Annahme unserer allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ein. Eine Bestellung wird erst nach schriftlicher Bestätigung sowohl durch den Käufer als auch durch Didak Injection NV als endgültig und angenommen betrachtet. Eine Bestellung gilt als endgültig und angenommen, wenn sie sowohl vom Käufer als auch von Didak Injection NV schriftlich bestätigt wurde.

 

Offerten

  1. Falls vorab vereinbart, ist Didak Injection NV bei der verweigerten Annahme einer Offerte berechtigt, die mit der Erstellung der Offerte verbundenen Kosten dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen.
  2. Kataloge, Werbematerial, Preislisten, Produktspezifikationen usw., alles, sowohl mündlich als auch schriftlich, via Internet oder anderweitig, ist unverbindlich. Der Vertragspartner kann hieraus keine Rechte ableiten, es sei denn, dass dies ausdrücklich in einem zwischen Didak Injection NV und dem Vertragspartner unterzeichneten Vertrag vereinbart wurde. Die Gegenpartei kann daraus keine Rechte ableiten, es sei denn, dies wurde ausdrücklich in einem zwischen Didak Injection NV und der Gegenpartei unterzeichneten Vertrag vereinbart.
  3. Durch Vermittler, zu denen Vertreter und Repräsentanten gehören, aufgegebene Bestellungen, eingegangene Absprachen, erteilte Zusagen oder Erklärungen, sowohl mündlich als auch schriftlich, sind für Didak Injection NV nur bindend, wenn diese von ihr schriftlich bestätigt wurden.
  4. Die von Didak Injection NV erstellten Offerten weisen eine Gültigkeitsdauer von 1 Monat auf, es sei denn, dass andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
  5. Alle Zeichnungen, Skizzen, Pläne, Muster, Modelle, Berechnungen usw. (im Weiteren: Zeichnungen u. d.), die von Didak Injection NV oder in deren Auftrag erstellt wurden, sind und bleiben Eigentum von Didak Injection NV, auch nachdem der Vertrag erfüllt wurde. Zeichnungen u. d. dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von Didak Injection NV weder ganz noch auszugsweise vervielfältigt oder Dritten gezeigt oder zur Verfügung gestellt werden, ganz gleich zu welchem Zweck. Darunter wird auch die Absicht des Vertragspartners verstanden, eine vergleichbare Offerte eines Dritten zu erhalten. Wird gegen diese Bestimmung verstoßen, schuldet der Vertragspartner Didak Injection NV ein sofort fälliges Strafgeld in Höhe von 10.000,- € pro Verstoß. Zeichnungen usw. dürfen ohne die schriftliche Zustimmung von Didak Injection NV weder ganz noch teilweise vervielfältigt oder Dritten gezeigt oder für irgendeinen Zweck zur Verfügung gestellt werden. Dies schließt auch die Absicht des Geschäftspartners ein, ein vergleichbares Angebot von einem Dritten einzuholen. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet die Gegenpartei Didak Injection NV eine sofort fällige Geldstrafe in Höhe von 10.000 € für jeden Verstoß.
  6. Zeichnungen u. d. müssen Didak Injection NV auf deren Gesuch hin sofort kostenlos an Didak Injection NV zurückgesandt werden.
  7. . Didak Injection NV haftet nicht für Fehler in Daten, Zeichnungen u. d. sowie Beratungen usw.,
  8. die durch, im Namen oder im Auftrag des Vertragspartners ausgegeben wurden. Didak Injection NV ist nicht verpflichtet, die vom Vertragspartner oder über diesen von Dritten erhaltenen Daten, Zeichnungen u. d. sowie Beratungen usw. anzuwenden, darf aber von deren Richtigkeit ausgehen. Der Vertragspartner stellt Didak Injection NV bezüglich den obigen Ausführungen gegen Ansprüche, auch von Dritten erhobenen, frei, die sich aus Fehlern ergeben könnten. Didak Injection NV ist nicht verpflichtet, die von der Gegenpartei oder von Dritten erhaltenen Daten, Zeichnungen usw. und Ratschläge usw. zu überprüfen und kann davon ausgehen, dass diese korrekt sind. Die Gegenpartei sichert Didak Injection NV im Hinblick auf das Vorstehende für die Ansprüche, die sich aus falschen Informationen ergeben, auch von Dritten, ab.

 

Preis

  1. Falls nicht anders vereinbart, gelten alle Preise für die Lieferung ab Lager und Werk, exklusive der Verpackung und ohne MwSt. Die Waren gehen ab dem Verlassen des Lagers und dem Werk auf die Rechnung und das Risiko des Vertragspartners über, der sich hinsichtlich dieses Risikos ausreichend versichern muss. Die Waren gehen, sobald sie das Lager oder die Fabrik verlassen, auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners, der eine angemessene Versicherung zur Deckung dieses Risikos abschließen muss. Didak Injection NV hat die freie Wahl einer zweckmäßigen Verpackung und Versandart.
  2. Sollten nach Vertragsabschluss Umstände eintreten, die den Preis beeinflussen, wie Veränderungen in den Währungskursen, Ein- und Ausfuhrrechten usw., dann ist Didak Injection NV berechtigt, die Preisänderungen für den Vertragspartner neu zu berechnen. Didak Injection NV ist berechtigt, derartige Preisänderungen der Gegenpartei in Rechnung zu stellen.

    Ebenso werden die Stückpreise gemäß der Entwicklung der allgemeinen Inflationsrate jährlich angepasst, aber hinsichtlich der Rohstoffe erfolgt dies vierteljährlich und betrifft den KI-Index oder andere, vereinbarte Indexe.
  3. Falls Didak Injection NV Waren auf Anforderung oder fristgemäß an den Vertragspartner liefern muss, ist Didak Injection NV berechtigt, die zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden Preise dem Vertragspartner in Rechnung zu stellen, es sei denn, dass in einem schriftlichen Vertrag etwas Anderes festgelegt wurde.

 

Vertrag

  1. Eine Bestellung/ein Auftrag ist für Didak Injection NV nur dann bindend, wenn diese(r) durch Didak Injection NV schriftlich angenommen wurde. Die obigen Ausführungen gelten ebenso für weitere Verträge sowie Änderungen an bereits geschlossenen Verträgen. Der Vertrag wird am Tag der Unterzeichnung desselben durch Didak Injection NV oder am Tag der Verschickung der schriftlichen Auftrags-/Bestellungsbestätigung durch Didak Injection NV geschlossen. Das Vorstehende gilt auch für weitere Vereinbarungen und für Änderungen bestehender Vereinbarungen. Der Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem er von Didak Injection NV unterzeichnet wird, oder an dem Tag, an dem Didak Injection NV die schriftliche Bestellung/Auftragsbestätigung versendet.
  2. Alle Änderungen am Vertrag oder an den Ausführungsbedingungen, worunter auch Mehrarbeit oder eine Reduzierung der Arbeit verstanden wird, werden schriftlich vereinbart. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung lässt das Anrecht von Didak Injection NV auf Berechnung der Mehrarbeit oder der reduzierten Arbeit unverletzt. Falls der Vertragspartner nach der Bestätigung der Bestellung/des Auftrags (eine) Änderung(en) veranlasst, der/denen Didak Injection NV nicht zustimmt, dann gehen alle bereits Didak Injection NV entstandenen Kosten sowie der Gesamtbetrag der Gewinneinbußen zulasten des Vertragspartners. Das Fehlen einer schriftlichen Vereinbarung beeinträchtigt nicht das Recht von Didak Injection NV, eventuelle Arbeitsabweichungen in Rechnung zu stellen/abzuziehen. Wenn nach der Annahme des Auftrags/Auftrags von der Gegenpartei Änderungen vorgenommen werden und Didak Injection NV mit diesen Änderungen nicht einverstanden ist, gehen alle von Didak Injection NV getragenen Kosten sowie der gesamte Gewinnausfall zu Lasten der Gegenpartei.
  3. Falls der Vertragspartner die Bestellung/den Auftrag storniert, dann muss der Vertragspartner alle bereits Didak Injection NV entstandenen Kosten sowie den Gesamtbetrag der Gewinneinbußen vergüten.
  4. Falls die berechtigte Vermutung besteht, dass die finanzielle Lage des Vertragspartners dazu Anlass gibt, dann ist Didak Injection NV berechtigt, zur Bezahlung der Didak Injection NV hinsichtlich des Vertragspartners entstandenen und noch ausstehenden Kosten eine Sicherheit vom Vertragspartner zu verlangen, beispielsweise mittels einer Bankgarantie. Didak Injection NV ist berechtigt, die Ausführung von Arbeiten einzustellen, bis die geforderte Sicherheitsleistung erfüllt wurde. Wenn innerhalb von 2 Monaten (ab dem ersten diesbezüglichen Gesuch) einem derartigen Gesuch nicht entsprochen wurde, ist der Vertragspartner in Verzug, ohne dass hierzu eine Inverzugsetzung nötig ist, und Didak Injection NV kann ohne gerichtliche Intervention den Vertrag kündigen. Der Vertragspartner haftet für alle Kosten, Schäden und Gewinnverluste, die sich aus einer derartigen, vorzeitigen Beendigung des Vertrags ergeben. Didak Injection NV ist berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen, bis die geforderte Sicherheit geleistet wurde. Wenn innerhalb von zwei Monaten (gerechnet ab der ersten diesbezüglichen Aufforderung) einer solchen Aufforderung nicht entsprochen wird, befindet sich die Gegenpartei in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, und Didak Inject NV kann den Vertrag ohne gerichtliche Intervention auflösen. Die Gegenpartei haftet für alle Kosten, Schäden und Gewinneinbußen, die sich aus einer solchen vorzeitigen Beendigung des Vertrags ergeben.
  5. Jede Warenbestellung, die mit einer Bestellung einer Gussform verbunden ist, wird nur dann ausgeführt, wenn der Käufer seinen Didak NV gegenüber vorgeschriebenen Verpflichtungen nachkommt.

 

Bestimmungen zum Produkt

  1. Die Verpflichtungen hinsichtlich der von Didak Injection NV zu liefernden Anzahl der Produkte werden als erfüllt angesehen, wenn die vereinbarte Anzahl, mit einer Abweichung von (höchstens) 10% mehr oder weniger, geliefert wurde.
  2. Falls die Dokumente für einen beschränkten Wert gelten, dann müssen die Mengen möglichst eingehalten werden, allerdings behalten wir uns das Recht vor, diese Mengen gemäß den Herstellungsbedingungen auf- oder abzustocken.
  3. Die vom Vertragspartner oder in deren Namen Didak Injection NV zur Verfügung gestellten Teile, die auf, in oder an den von Didak Injection NV zu fertigen Produkten angebracht oder verarbeitet werden müssen, müssen Didak Injection NV in den benötigten Mengen mit einem 10%igen Zuschlag rechtzeitig, kostenlos und frachtfrei ans Werk von Didak Injection NV geliefert werden. Der Vertragspartner haftet somit für die zur Verfügung gestellten Teile oder andere Waren sowie für deren einwandfreie Eignung. Didak Injection NV geht ohne weitere Prüfung davon aus, dass diese Teile usw. unter anderem in, auf oder an das anzufertigende Produkt ordnungsgemäß montiert oder verarbeitet werden können. Wenn bestimmte Teile zu spät geliefert werden und dadurch von Didak Injection NV nicht verarbeitet u. d. werden können und dies den Produktionsstillstand zur Folge hat, dann haftet der Vertragspartner für alle Schäden, die Didak Injection NV infolge dieses Stillstands erlitten hat und erleiden wird. Die Gegenpartei ist für die auf diese Weise zur Verfügung gestellten Teile oder sonstigen Güter und für deren Verwendung verantwortlich. Didak Injection NV geht ohne weitere Nachforschungen davon aus, dass diese Teile usw. einfach an das herzustellende Produkt montiert oder darin verarbeitet werden können. Wenn die besagten Teile zu spät geliefert werden oder von Didak Injection NV nicht verarbeitet werden können usw. und dies zu einem Produktionsstillstand führt, haftet die Gegenpartei für alle Schäden, die Didak Injection NV infolge dieses Stillstands erlitten hat und erleiden wird.
  4. Didak Injection NV beginnt mit der Herstellung des zu fertigen Produkts erst, wenn die von Didak Injection NV bereitgestellte Testreihe vom Vertragspartner abgenommen und dieser anschließend Didak Injection NV einen schriftlichen Bericht zukommen lässt oder Didak Injection NV die Abnahme schriftlich bestätigt. Falls Didak Injection NV nach Absprache mit dem Vertragspartner in die Fertigung/das Anfertigen lassen einer Gussform investiert hat und der Vertragspartner die Testreihe, die mit dieser Gussform gefertigt wurde, nicht abnimmt, dann ist der Vertragspartner verpflichtet, die gesamten (Investitions-)Kosten in Bezug auf die Gussform Didak Injection NV zu erstatten, ungemindert dem Recht von Didak Injection NV auf eine vollständige Entschädigung (des Schadens). Wenn Didak Injection NV in Absprache mit der Gegenpartei in die Herstellung einer Form investiert hat und die Gegenpartei die mit dieser Form hergestellten Probeserien nicht genehmigt, muss die Gegenpartei die vollen (Investitions-)Kosten dieser Form an Didak Injection NV zahlen, unbeschadet des Rechts von Didak Injection NV auf vollen Schadenersatz.

 

Reklamationen und Garantie

  1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die gelieferten Produkte sofort nach der Ablieferung zu überprüfen, und zwar mengenmäßig und auch auf eventuelle Fehler oder Mängel.
  2. Falls mögliche Abweichungen in der Anzahl der gelieferten Produkte festgestellt werden, dann muss der Vertragspartner Didak Injection NV diesbezüglich innerhalb von 3 Werktagen nach der Lieferung schriftlich informieren. Erfolgt dies nicht, dann wird die auf dem Frachtbrief, dem Lieferschein oder einem entsprechenden Dokument genannte Anzahl als die vom Vertragspartner akzeptierte angesehen. Andernfalls gilt die auf dem Konnossement, dem Frachtbrief oder einem ähnlichen Dokument angegebene Menge als angenommen.
  3. Es wird kein einziger, diesbezüglicher, sichtbarer Mangel an den gekauften Waren oder irgendeine andere Reklamation entgegengenommen, es sei denn, dies erfolgt per Einschreiben innerhalb von acht Tagen nach deren Annahme.
  4. Nach Ablauf der im obigen Absatz genannten Fristen wird angenommen, dass der Vertragspartner die Lieferung als vollständig und ordnungsgemäß angenommen hat. Reklamationen außerhalb der oben genannten Fristen müssen von Didak Injection NV nicht bearbeitet werden. Reklamationen, die nicht unter die vorgenannten Bedingungen fallen, dürfen von Didak Injection NV nicht bearbeitet werden.
  5. Reklamationen werden nicht bearbeitet, wenn der Vertragspartner auf irgendwelche Art und Weise seinen sich aus irgendeinem Vertrag entstehenden Verpflichtungen gegenüber Didak Injection NV nicht nachgekommen ist.
  6. Didak Injection NV muss den Vertragspartner unter anderem hinsichtlich der Produktund Gussformentwicklung nach bestem Wissen beraten, garantiert jedoch nicht, dass sich die von ihr gelieferten Produkte für die vom Vertragspartner gewünschten Anwendungsmöglichkeiten eignen.
  7. In diesem Rahmen wird jegliche Garantie- und Haftungsform von Didak Injection NV ausgeschlossen.
  8. In jedem Fall wird jegliche Garantie- und Haftungsform von Didak Injection NV ausgeschlossen, wenn:
    1. Mängel infolge der Unzuverlässigkeit der Materialien und/oder Bauteile auftreten, die Didak Injection NV wie vorgeschrieben vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt wurden
    2. Mängel infolge des unsachgemäßen Gebrauchs oder einer Unterlassung durch/ seitens des Vertragspartners, ihres Personals oder Dritter auftreten;
    3. Mängel infolge normalen Verschleißes, falscher Handhabung durch den Vertragspartner, außergewöhnliche Belastung, des Einsatzes ungeeigneter Betriebsmittel und korrosiver Chemikalien durch den Vertragspartner auftreten;
    4. Über den Auftrag von Didak Injection NV hinaus Veränderungen an den Gussformen vorgenommen werden.
  9. Im Falle einer rechtzeitig eingegangenen Reklamation soll Didak Injection NV nach eigenem Ermessen mangelhafte Dinge auf eigene Rechnung ersetzen oder für deren Reparatur sorgen. Didak Injection NV ist zu nichts Weiterem verpflichtet, namentlich nicht zur Begleichung von (Folge-)Schäden, einschließlich Wachstums- oder Blütenschäden.
  10. Schadensersatzforderungen des Vertragspartners sind nicht zulässig, außer in Bezug auf Schäden, die von Didak Injection NV verursacht wurden und die Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zuzuschreiben sind. Der von Didak Injection NV in diesem Zusammenhang zu ersetzende Betrag ist keinesfalls höher als der Nettorechnungswert der Produkte, die zur Entstehung des Schadens geführt haben.
  11. Der Vertragspartner stellt Didak Injection NV von Ansprüchen Dritter frei, die mit der Verwendung oder Anwendung der von Didak Injection NV gelieferten Produkte in Zusammenhang stehen.
  12. Rücksendungen werden von uns nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung angenommen.

 

Lieferung

  1. Falls nicht speziell und ausdrücklich festgelegt, sind die Lieferfristen lediglich als Richtwerte anzusehen. Didak Injection NV haftet nicht für die Folgen einer Überschreitung der vereinbarten Lieferzeit. Eine Überschreitung der Lieferzeit aus irgendeinem Grund räumt dem Vertragspartner keinesfalls ein Recht auf Schadensersatz und auch nicht auf Nichterfüllung irgendwelcher diesbezüglich für den Vertragspartner geltenden Verpflichtungen ein. Didak Injection NV haftet nicht für die Folgen einer Überschreitung der vereinbarten Lieferfrist. Eine Überschreitung der Lieferfrist, aus welchem Grund auch immer, berechtigt die Gegenpartei weder zu Schadensersatz noch zur Nichterfüllung der der Gegenpartei übertragenen Verpflichtungen.
  2. Das Fehlen von Maschinen oder Werkzeugen, Streiks, unzureichende Transportmittel und alle derartigen, unvorhersehbaren Ereignisse, die die Herstellung oder Lieferung der Waren behindern, sind als Fälle höherer Gewalt zu betrachten, die Didak Injection NV von jeglicher Haftung entheben. Sie ermächtigen möglicherweise die Gesellschaft, ohne Vorankündigung die von ihr eingegangenen Verbindlichkeiten gänzlich oder teilweise ohne Schadensersatz nicht zu erfüllen. Sie können das Unternehmen ohne Vorankündigung entlassen, wenn sie die eingegangenen Verpflichtungen ganz oder teilweise nicht einhalten, ohne eine Entschädigung zu schulden.
  3. Eine Lieferfrist wird um die Dauer einer Verzögerung verlängert, wenn diese Verzögerung entstanden ist, weil der Vertragspartner irgendeine aus dem Vertrag entstehende Verpflichtung nicht erfüllt.
  4. Der Vertragspartner muss die Produkte innerhalb der vereinbarten Frist abnehmen. Bleibt der Vertragspartner damit in Verzug, ist Didak Injection NV befugt, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadensersatz zu fordern. Der Schaden wird dabei zumindest auf den vereinbarten Preis der nicht abgenommenen Sachen zuzüglich der Kosten, die Didak Injection NV infolge der Nichterfüllung durch den Vertragspartner entstanden sind, festgesetzt. Wenn die Gegenpartei dies nicht tut, ist Didak Injection NV berechtigt, den Vertrag aufzulösen und/oder Schadenersatz zu fordern. Der Schaden wird mindestens auf den vereinbarten Preis der nicht gekauften Sachen geschätzt, zuzüglich der Kosten, die Didak Injection NV durch die Nichteinhaltung der Verpflichtungen seitens der Gegenpartei entstanden sind.

 

Gussformen

  1. Erfolgt die Herstellung von Gussformen usw. auf Ersuchen des Vertragspartners, ist Didak Injection NV nicht verpflichtet, mit der Herstellung (zu) beginnen (zu lassen), bevor der Vertragspartner den vereinbarten Preis (Vorauszahlung/Anzahlung) gezahlt hat. Wurde kein Preis vereinbart, zahlt der Vertragspartner Didak Injection NV auf erste Aufforderung hin eine von Didak Injection NV festzusetzende Vorauszahlung/Anzahlung. Die obigen Ausführungen gelten auch für eventuelle Änderungen/Verbesserungen von Gussformen. Wenn keine Entschädigung vereinbart wird, muss die Gegenpartei Didak Injection NV auf erste Aufforderung hin den von Didak Injection NV zu bestimmenden Vorschuss/ Vorauszahlung zahlen. Das Vorstehende gilt entsprechend für etwaige Änderungen/Verbesserungen der Formen.
  2. Die Kosten für die Herstellung von Gussformen werden dem Vertragspartner wie folgt in Rechnung gestellt: 50 % der Kosten sofort nach Bestellung/Erteilung des Auftrags und 50 % der Kosten bei der Annahme der Testspritzung, sofern diesbezüglich nicht schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden.
  3. Falls sich Gussformen usw. bei Didak Injection NV befinden, die das Eigentum des Vertragspartners sind, werden diese auf schriftliche Aufforderung des Vertragspartners von Didak Injection NV zurückgegeben, und zwar gemäß beiderseits festgelegter Fristen, allerdings erst nachdem alle Forderungen von Didak Injection NV gegenüber dem Vertragspartner, die aus welchem Grund auch immer bestehen, beglichen sind. Die Kosten und das Risiko für die Rückgabe bzw. der Transport sind vom Vertragspartner zu tragen. Bei der Abholung der Gussformen werden keine Gussformzeichnungen beigefügt, da dies zum Knowhow von Didak Injection NV gehört. Die Kosten und Risiken der Rücksendung und/oder des Transports gehen zu Lasten der Gegenpartei. Wenn die Form entfernt wird, werden keine Formzeichnungen hinzugefügt, denn dies ist Teil des Know-hows von Didak Injection NV.
  4. Die genannte Lieferfrist der Gussformen ist indikativ und kann in keiner Weise Anlass zur Erhebung von Bußgeldern oder zur Forderung einer Beförderung auf dem Luftweg für Gussformen aus China geben.
  5. Didak Injection NV gewährleistet die Lagerung der Gussformen mit der angemessenen Sorgfalt und sorgt für die Versicherung gegen Brand und Diebstahl, wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

 

Eigentumsvorbehalt

Didak Injection NV bleibt auch nach der Lieferung Eigentümer der Waren, selbst dann, wenn diese bearbeitet wurden, solange der Käufer die geschuldete Kaufsumme nicht vollständig an Didak Injection NV gezahlt hat. Ab der Lieferung der Waren trägt der Käufer alle Verlust- und Vernichtungsrisiken. Mit der Lieferung der Waren trägt der Käufer alle Risiken des Verlusts und des Untergangs.

 

Rechte und Urheberrechte

  1. Falls Didak Injection NV Produkte anhand von Zeichnungen, Mustern, Modellen usw. oder anderen Änderungen im weitesten Sinne des Wortes, die vom Vertragspartner oder von Dritten übermittelt wurden, fertigen muss, garantiert der Vertragspartner, dass durch die Fertigung und/oder Lieferung dieser Produkte keine Patent-, Marken- oder anderen Rechte (geistigen) Eigentums Dritter verletzt werden, und stellt Didak Injection NV von allen daraus hervorgehenden Ansprüchen frei. Diese Freistellung impliziert die Bezahlung jeglicher Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der Verletzung der obengenannten Rechte ergeben. Alle unsere Verkäufe erfolgen in bar und ohne Preisnachlass, falls nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart. Wird die Rechnung nicht bis zu ihrem Fälligkeitsdatum beglichen, fallen ab dem Datum der Rechnungsstellung 8% Zinsen an, und zwar ohne jegliche Inverzugsetzung. Sollte die Begleichung der Rechnung sich um mehr als einen Monat verzögern, dann soll außerdem von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung konventionell zuzüglich zu den Verzugszinsen eine Entschädigung in Höhe von 15% des Betrags der unbezahlten Rechnung geschuldet werden. Dauert der Zahlungsverzug länger als einen Monat, wird außerdem von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung ein Schadenersatz in Höhe von 15 % der unbezahlten Rechnungen fällig, und zwar zusätzlich zu den Verzugszinsen.
  2. Alle unsere Rechnungen müssen am Gesellschaftssitz bezahlt werden. Jede spezielle, hiervon abweichende Klausel beeinträchtigt in keiner Weise die allgemeine Bedeutung dieser Bestimmung. Jede gegenteilige Vereinbarung lässt diese Bestimmung und ihre allgemeine Gültigkeit unberührt.
  3. Die festgesetzten Zahlungsfristen gelten nur, wenn eine Kreditversicherung für die bestellten Waren erhalten werden kann und bei Verzug andere Zahlungsmodalitäten besprochen werden müssen, wie die vorangehende Bereitstellung einer Bankgarantie in Bezug auf die Gussformen.
  4. Wenn der Vertragspartner seine finanziellen Verpflichtungen nicht erfüllt, ist Didak Injection NV befugt, für alle bei Didak Injection NV befindlichen Sachen des Vertragspartners ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben.

Bei Streitfällen sind nur die Gerichte in Turnhout zuständig.